Sie sollten aber wissen, dass für die Erhebung einer Klage bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So ist bei einer Klage gegen Verwaltungsakte der Behörden (z.B. Steuerbescheide) ein vorgelagertes Rechtsbehelfsverfahren notwendig. Das Rechtsbehelfs- und das anschließende finanzgerichtliche Klageverfahrens können zwar grundsätzlich ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden, aber gerade bei steuerlichen Themen ist eine Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt sicherlich sinnvoll. Die Beratung, die Erstellung der Rechtsbehelfe und schließlich die Formulierung einer Klageschrift kosten in aller Regel Geld.
Eine grobe Skizzierung des Klageweges sieht wie folgt aus: Nach deutschem Recht ist eine Sammelklage nach dem Muster der USA (class action) nicht möglich. Sie müssen also Ihre individuelle und aktuelle Betroffenheit durch die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) nachweisen. Daher wird hier der Klageweg für einen Rentner beschrieben.
Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Genau hier liegt die Chance für alle Kläger: Wesentliche Nachteile, die in einer Klage vorgebracht werden können, finden sich weiter unten. Grundsätzlich ist das AltEinkG nach unserer Auffassung verfassungswidrig. Denn das BVerfG konnte nur mit falschen Daten nachweisen, dass Pensionäre gegenüberüber Rentnern steuerlich benachteiligt werden. In Wahrheit ist es um gekehrt: bei den Rentnern wird Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Gleichheitssatz, verletzt. Denn die Entscheidung 2 BvL 17/99 des BVerfG enthält unglaubliche Fehler. Wir haben diese offengelegt. Diese Fehler wurden vom Gesetzgeber im AltEinkG übernommen.
Kläger sind Sie bzw. Ihr Anwalt oder Steuerberater in Ihrem Namen.
Das Finanzamt ist die Beklagte.
Klagegründe sind die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3, Abs. 1 Grundgesetz) und ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
Bei dieser Gelegenheit können auch zwei spezielle Punke behandelt werden: die nachträgliche Entziehung einer Steuervergünstigung und ersatzlose Enteignungen von Pflichtversicherten.
Wie schon erwähnt werden im ‚Klagetext’ keine Quellen angegeben. Die Argumentation der Klage bestimmt Ihr Steuerberater oder Ihr Rechtsanwalt. Er legt damit auch die notwendigen Quellen fest, die sich alle im Text der einzelnen Kapitel finden.
Vergessen Sie bitte nicht: Sie müssen zum Zeitpunkt der Klage betroffen sein d.h. Nachteile haben.
In Berlin gibt es eine Kanzlei, die sich in der Materie sehr gut auskennt. Am besten Sie wenden sich gleich an den zuständigen Rechtsanwalt und Steuerberater, Herrn Robert Oschlies. Die vollständigen Kontaktdaten lauten wie folgt:
Er kann klären, ob für Sie eine Klage in Frage kommt und was ggf. die möglichen Kosten Ihrer Klage sind.
Argumente für einen Klagetext
In der nachfolgenden Darstellung sind eine Vielzahl von Fehlern und Nachteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Neuregelung der Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz (ab dem Jahr 2005) aufgeführt. Es wird dadurch ersichtlich, dass das Alterseinküftegesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ob diese Nachteile auch bei ihnen vorliegen, muss individuell geprüft werden.
Die Besteuerung der Renten verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
I. Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes
1. Überblick
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach der Neuregelung des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbustabe aa EStG besteuert (das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)). Dieses Gesetz geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 17/99 vom 6. März 2002 (sog. „Rentenurteil“).
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat bisher drei Revisionsklagen gegen das AltEinkG nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss vom 29.09.2015 – 2 BvR 2686/11; Beschlüsse vom 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10).
Das BVerfG hat in diesen drei Beschlüssen zwar die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Alterseinkünftegesetzes bestätigt, es hat dabei nur eine Prüfung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Lastengleichheit und Folgerichtigkeit, zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und der Befugnis des Gesetzgebers bezüglich der Möglichkeit von Vereinfachungen und Typisierungen bei der Ausgestaltung von Gesetzen vorgenommen. Es hat aber das grundsätzliche Kernproblem der derzeitigen Rentenbesteuerung, nämlich die Fehlerhaftigkeit des obigen Rentenurteils und vorallem die Nichtberücksichtigung erheblicher steuerlich-finanzieller Nachteile dabei nicht betrachtet, sondern als fehlerfrei unterstellt.
Mithin ist die vom BVerfG vorgenommene verfassungsrechtliche Prüfung unvollständig und somit fehlerhaft. Grundlage der drei Beschlüsse ist eine unzutreffende Basis. Diese unzutreffende Basis kann nur durch das BVerfG selbst korrigiert werden. Es ist daher erforderlich, dass dem BVerfG die Fehlerhaftigkeit seiner damaligen Entscheidung und insbesondere die bisher nicht beachteten Nachteile „vor Augen geführt“ werden (siehe Kapitel 2).
2. Die Besteuerung der Rente nach dem AltEinkG ist verfassungswidrig
Das BVerfG verfolgte zur Begründung seines Rentenurteils vom 6. März 2002 drei Beweislinien: die Analyse der Besteuerung von Renten und Pensionen, die Untersuchung der Kapitalströme in der Rentenversicherung und die Betrachtung der Aktivphase von Pflichtversicherten und Beamten.
2.1 Die Analyse der Besteuerung von Renten und Pensionen
Für seine Untersuchung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Renten und Pensionen entwickelte das BVerfG für das Beispieljahr 1996 vier Tabellen.
In Tabelle 1 führt das BVerfG nach eigener Aussage Beträge für Renten und Pensionen auf, die ohne das Hinzutreten weiterer Einkünfte steuerfrei bezogen werden konnten. Als Quelle beruft sich das Gericht auf die Bundestagsdrucksache 13/5685. Hier heißt es allerdings auf der vom Gericht herangezogenen Seite 3: „Renten in der genannten Höhe sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht erreichbar.“
Obwohl diese Rentenhöhe also laut Quelle nicht erreichbar ist, verwendet das BVerfG diesen irreal hohen Rentenwert. So gibt das Gericht z. B. für die Höhe der Rente eines alleinstehenden Rentners 63.048 DM an. Wie wirklichkeitsfremd die vom BVerfG verwendeten Beträge für Renten sind, sieht man auch an den nachfolgendem Berechnungen der Sachverständigenkommission. Für einen ledigen Pflichtversicherten, der 45 Jahre einen Lohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung bezog und 2005 verrentet wurde, ermittelte die Kommission eine Rente von 45.788 DM (23.411 Euro). Das entspricht etwa drei Viertel jenes Betrags, den das BVerfG zugrunde legt. Dies ist umso bemerkenswerter, als zwischen den Berechnungszeitpunkten von Kommission und BVerfG neun Jahre und sieben Rentenerhöhungen lagen.
Aber auch die vom Gericht in Tabelle 1 verwendeten niedrigen Pensionshöhen sind in der Realität nicht möglich. Anders als bei Renten ist bei den Pensionen eine untere Grenze festgelegt, die so genannte Mindestversorgung für Beamte gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG § 14). Die Höhe der monatlichen Mindestversorgung lag für alleinstehende Beamte 1996 bei ca. 2.093 DM.
Ferner ist bei Beamten zur Bestimmung des Jahresgehalts auch die Sonderzuwendung gemäß dem Beamtenversorgunggesetz (BeamtVG § 14) zu berücksichtigen. Diese wurde im Jahr 1973 auf ein volles Monatsgehalt festgelegt. 1996 betrug die Sonderzuwendung noch rund 95 Prozent eines Monatsgehalts. Das Jahresgehalt eines ledigen Beamten lag im Jahr 1996 daher bei mindestens 27.104 DM. Demgegenüber geht das BVerfG mit 22.417 DM von einem deutlich niedrigerem Jahresgehalt aus. In seiner Tabelle 1 geht das Gericht somit von einer steuerlichen Situation aus, die real nicht mögliche hohen Renten in Bezug zu real nicht möglichen niedrigen Pensionen setzt.
Auch in seinen Tabellen 2 und 3 legt das BVerfG irreal hohe Renteneinkünfte zugrunde.
Dabei wird in Tabelle 2 dem real nicht möglichen hohen Betrag für die Renten in Höhe von 63.048 DM ein gleich hoher Betrag für die Pension eines ledigen Pensionärs gegenübergestellt.
In Tabelle 3 wird zu den aus Tabelle 2 bekannten Grunddaten ein zu versteuerndes Zusatzeinkommen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung und/oder Kapitalvermögen, hinzugenommen. Nach eigenem Bekunden hat das Gericht die verwendeten Werte für Zusatzeinkommen einer Quelle des Statistischen Bundesamts (Destatis) entnommen: „Der Ansatz weiterer Einkünfte stellt hierbei keine hypothetische Annahme dar. Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 1993 ergab, dass die Einnahmen der Rentnerhaushalte aus Vermögen 17 oder 20 v.H. (für einen Ein- oder Zweipersonenhaushalt) des Haushaltseinkommens ausmachten (Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik Band 2, 1997, S. 120 ).“
Nach S. 121 der zitierten Quelle (Destatis) verfügt ein Rentnerhaushalt mit einer Person im früheren Bundesgebiet über ein monatliches Haushaltsbruttoeinkommen von 2.440 DM. Dies entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen 29.280 DM. Demgegenüber geht das BVerfG von 63.048 DM plus 10.000 DM, also von sagenhaften 73.048 DM aus. Ähnliches gilt für Rentnerhaushalte mit zwei Personen.
Nach Tabelle 1 auf S. 121 der Quelle (Destatis) werden die Einnahmen aus Vermögen in der Fußnote 1 definiert. Direkt unter dem Wert der monatlichen Einnahmen von 417 DM findet sich die Angabe “dar.: Mietwert der Eigentümerwohnung“. Dieser Mietwert beträgt 183 DM pro Monat und wird als so genannter „Eigentümermietwert“ bei Haushalten mit selbst genutztem Wohneigentum dem Bruttoeinkommen zugerechnet. Das heißt aber auch, dass das zu versteuernde jährliche Zusatzeinkommen für Ledige höchstens 12*(417-183) DM, also 2.808 DM beträgt.
Demgegenüber setzt das BVerfG das zu versteuernde Zusatzeinkommen für Ledige mit einem Betrag von 10.000 DM. Daher ist das vom Gericht unterstellte zu versteuernde Einkommen aus Vermögen etwa viermal größer als derjenige Betrag, den das zitierte Statistische Bundesamt selbst in der Quelle angibt.
In Tabelle 3 beschreibt das Gericht also die steuerliche Situation bei Bezug von real nicht möglichen Renten, ca. durchschnittlichen Pensionen und einem zu versteuernden Zusatzeinkommen, das rund viermal höher ist als in der gerichtlich zitierten Quelle festgestellt.
In Tabelle 4 verwendet das BVerfG tatsächlich einmal real mögliche Zahlen für die angenommenen Renten. Dabei weist das Gericht allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der hier angenommene Betrag noch unter der Rente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren (so genannte Standardrente oder auch Eckrente) liege.
1996 betrug die Höhe der Standardrente 25.083 DM. Es ist unverständlich, warum das Gericht den Hinweis auf die Standardrente macht, diese aber nicht mit der deutlich höheren Mindestversorgung in Höhe von 27.104 DM vergleicht. Zudem ist ein Rentenbetrag in Höhe der Standardrente eher untypisch: Denn bei etwa 50 Prozent der Männer und rd. 95 Prozent der Frauen lag der Rentenbetrag unter dem der Standardrente.
Auch in diesem Fall sind die vom BVerfG unterstellten Rentenwerte also keineswegs typisch. Im Jahr 1996 lag die Rentenhöhe beim Durchschnitt aller Versicherten bei etwa 15.100 DM. Die Werte für Pensionen sind – wie in Tabelle 1 – wieder real nicht möglich. Berücksichtigt werden in Tabelle 4 die gleichen überhöhten Beträge für das zu versteuernde Zusatzeinkommen aus Vermögen wie in Tabelle 3.
In Tabelle 4 vergleicht das Gericht also die steuerliche Situation bei Bezug einer unrealistisch niedrigen Pension mit einer möglichen, aber relativ hohen Rente zuzüglich eines versteuernden Zusatzeinkommens, das ca. viermal höher ist als vom Statistischen Bundesamt ermittelt.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu verstehen, warum das BVerfG auf die Verwendung der Untersuchung des Statistischen Bundesamts de facto verzichtet hat. Mit dieser von ihm selbst angegebenen Quelle lag dem Gericht eine Datenerhebung von ca. 10.000 Rentnerhaushalten aus dem Jahr 1993 vor. Renten, Zusatzeinkommen und zu entrichtende Steuern auf das Jahr 1996 hochzurechnen, wäre ein Leichtes gewesen.
Nach dem ersten Leitsatz des Gerichtsurteils ist die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Allerdings beruht die vom Gericht festgestellte einkommensteuerliche Benachteiligung von Pensionären gegenüber Rentnern ausschließlich auf der Verwendung falscher Daten:
Keine der vier Tabellen, die das BVerfG seiner Entscheidung zugrunde legt, enthält ausschließlich real mögliche Werte von Renten, Pensionen und Zusatzeinkommen.
Das Gericht ignoriert de facto die Ergebnisse einer wegweisenden Untersuchung des Statistischen Bundesamts von ca. 10.000 Rentnerhaushalten mit Informationen zu Renten, Zusatzeinkommen und zu entrichtenden Steuern.
In keiner Tabelle verwendet das Gericht Durchschnittswerte von Renten und Pensionen.
Ohne die Verwendung falscher Daten hätte das BVerfG das Herzstück seines Urteils – die steuerliche Benachteiligung von Pensionären gegenüber Rentnern – nicht beweisen können. Die Entscheidung des Gerichts steht in klarem Widerspruch zu den gerichtseigenen Quellen und zur Wirklichkeit.
2.2 Die Untersuchung der Kapitalströme in der Rentenversicherung
Das BVerfG analysiert in seinem Rentenurteil vom 6. März 2002 auch die Kapitalströme in der Rentenversicherung. Aus Sicht des Gerichts ist der angenommene Kapitalrückfluss, der für die Ertragsanteilsbesteuerung nach damals geltendem Recht unterstellt wurde, realitätsfern.
Dies begründet das BVerfG zunächst damit, dass sich der Ertragsanteil nicht mit den Ergebnissen verschiedener Modellrechnungen decke. Insbesondere sei eine Aufteilung der Rentenzahlbeträge in einen Kapitalrückzahlungsanteil und einen Zinsanteil kaum möglich. Nach dem Ertragsanteilsmodell sollen die eingezahlten Beiträge nämlich bereits versteuert sein. So würde nur noch der Zinsanteil, der Ertrag des Kapitals, besteuert.
Außerdem kritisiert das Gericht, dass die Rentenzahlungen nicht ausschließlich auf eigene Beiträge der Versicherten zurückgehen: Arbeitgeberanteil und Bundeszuschuss stellten einen deutlichen Anteil an den Rentenzahlungen dar.
Der Arbeitgeberbeitrag ist nach gerichtseigener Rechtsprechung eine – unversteuerte – Eigenleistung der Pflichtversicherten. Gerne werden diese Arbeitgeberbeiträge als Begründung für die erhöhte Steuer auf die Renten angeführt. Das ist eine unhaltbare Argumentation. Denn bei Pflichtversicherten, die von 1960 bis 2004 arbeiteten und dabei einen Lohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung bezogen, übersteigt die Summe der steuerlich-finanziellen Nachteile unverzinst den steuerfreien Arbeitgeberanteil um ca. 76.000 Euro. Bei einem Durchschnittsverdiener sind es rd. 25.000 Euro.
Das BVerfG führt zum Nachweis der Realitätsferne des Kapitalrückflusses vor allem die Steigerung der Eckrente in verschiedenen Zeitintervallen an: von 1957 bis 1996; von 1960 bis 1970; von 1971 bis 1980; von 1981 bis 1990. Die Eckrente (auch Standardrente genannt) ist jene Rente, die ein Versicherter erhält, der 45 Jahre lang einen Lohn in Höhe des Durchschnittslohns aller Versicherten bezogen hat. Offensichtlich hat das Gericht dabei übersehen, dass der Gesetzgeber zweimal die von den Pflichtversicherten angesparten Mittel enteignete und niemals erstattete. 1917 betrug die Rücklage der Rentenversicherung rd. zehn Jahresausgaben, 1939 waren es rd. sieben Jahresausgaben. Jemand, der 1957 oder 1960 in Rente ging, erlebte also beide Enteignungen, wer 1971 oder 1981 eine Eckrente bezog, musste noch eine hinnehmen.
Es ist schwer nachzuvollziehen, warum das BVerfG zum Nachweis der Realitätsferne des Kapitalrückflusses auch den Bundeszuschuss herangezogen hat. Experten legen seit vielen Jahren überzeugend dar, dass der Bundeszuschuss zu gering für die ursprünglich beabsichtigte Deckung der sogenannten versicherungsfremden Leistungen ist.
Der Bundeszuschuss geht auf das Jahr 1957 zurück. In diesem Jahr schaffte die Regierung das ursprüngliche Kapitaldeckungsverfahren bei der Rentenversicherung ab. Der Staat ersparte sich hiermit die Rückzahlung von Mitteln, die er 1917 sowie 1939 bei der Rentenversicherung ‚geliehen’ hatte. Zugleich übertrug er die Versorgung der Millionen Kriegsgeschädigten allein auf die Pflichtversicherten.
Den Steuerzahlern – unter ihnen auch Beamte und Pensionäre – wurde das Aufbringen beträchtlicher Mittel für die Rückerstattung der Rentenversicherungsrücklagen erspart.
Als Ausgleich zahlte die Regierung der Rentenversicherung den sogenannten Bundeszuschuss, der aber bereits nach wenigen Jahren nicht mehr ausreichte, die tatsächlichen Kosten der Lasten zu decken. Der Bundeszuschuss stellt also keine Subvention der Rentenversicherung dar. Er ist vielmehr die – zu geringe – Entschädigung für zwei Enteignungen sowie den Unterhalt aufgezwungener Leistungen.
Nach der Definition des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) „sind alle Leistungen der Rentenversicherung als versicherungsfremd anzusehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt sind“. Beispiele hierfür sind die Kriegsfolgelasten (Renten für Millionen Kriegsteilnehmer, Kriegerwitwen, Waisen, Heimatvertriebene und Aussiedler) oder die Zuschüsse der Rentenversicherung an andere Zweige der Sozialversicherung. Nach einer Untersuchung des VDR machten die versicherungsfremden Leistungen, die eigentlich aus Steuermitteln gedeckt werden müssten, ca. 100 Mrd. DM aus. Der Bundeszuschuss betrug dagegen nur rund 60 Mrd. DM. Somit deckte der Bundeszuschuss in dem betrachteten Jahr nur ca. 60 Prozent der versicherungsfremden Leistungen ab. Die Differenz von 40 Mrd. DM wurde durch Beiträge der Versicherten aus versteuertem Einkommen finanziert.
Noch im Jahr 2005 bezifferte die Bundestagsdrucksache 16/55 die Höhe der ungedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Rentenversicherung für das Jahr 2003, je nach Definition, auf 6 bzw. 19 Mrd. Euro. Und im Jahr 2010 meinte der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund H. Rische mit Blick auf den Bundeszuschuss: „Werden solche Ausgaben – wie in der gemeinsamen Abschätzung von BMGS und VDR aus dem Jahre 2004 – unter der Rubrik „nicht beitragsgedeckte Leistungen“ zusammengefasst, so finanzieren die Bundeszuschüsse gegenwärtig zwar einen großen Teil davon, aber nicht deren vollen Umfang. So lautet auch das Ergebnis einer jüngsten Aktualisierung der damaligen Abschätzung.“ Im Jahr 2012 veröffentlichte die Deutsche Rentenversicherung eine Studie zum Thema. Danach betrugen die versicherungsfremden Leistungen im Jahr 2009 nach der Abgrenzung solcher Leistungen aus früheren Jahren 47,3 Mrd. Euro. Unter Einrechnung der Transferleistungen lag der Betrag sogar bei 70,7 Mrd. Euro. Die Bundeszuschüsse machten nur 57,3 Mrd. Euro aus. Nach diesen Zahlen blieben die Beitragszahler auf 13,4 Mrd. Euro sitzen.
Auch aus anderer Sicht ist nicht nachvollziehbar, dass das BVerfG den Bundeszuschuss zum Beweis für einen realitätsfernen Kapitalrückfluss herangezogen hat. Die meisten Renten enthalten nämlich keine Anteile, die auf versicherungsfremden Leistungen beruhen. Außerdem sollte der Bundeszuschuss gerade Leistungen der Rentenversicherung abdecken, die nicht zu deren Standardleistungen gehören. Er diente somit niemals dazu, höhere Renten zu finanzieren. Vielmehr ist es umgekehrt: Mit ihren Beiträgen finanzieren die Pflichtversicherten einen Teil des geringer gewordenen Bundeszuschusses.
2.3 Die Untersuchung der Aktivphase von Pflichtversicherten und Beamten
In dem Rentenurteil vom 6. März 2002 untersucht das BVerfG drittens auch die Erwerbsphase. Es versucht dabei zu zeigen, dass Pflichtversicherte nur einen geringen Teil ihrer eigenen Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet haben.
Tatsächlich wurde sämtlichen Steuerpflichtigen ohne den besonderen Nachweis von Vorsorgeaufwendungen die sogenannte Vorsorgepauschale erstattet. Bei der Vorsorgepauschale (VSP) handelt es sich also um einen Steuernachlass, der jedem Steuerzahler eingeräumt wurde. Dieser rein lohnabhängige Betrag senkte damit die zu entrichtenden Steuern. Als Vorsorgeaufwendungen galten zum einen Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zum anderen wurden auch Beiträge für eine Lebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt.
In seiner Betrachtung der Erwerbsphase vermerkt das Gericht, dass Beamten seit 1983 die Vorsorgepauschale in geringerem Maße zur Verfügung stehe als Pflichtversicherten. Grund sei die Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings verschweigt das Gericht, dass Beamte bis 1982 eine gleich hohe Vorsorgepauschale wie Pflichtversicherte erhielten, obwohl sie von den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit waren. Bezüglich der VSP von Beamten vermerkt das BVerfG: „Lediglich im Rahmen der Vorsorgepauschale gemäß § 10c Abs. 2 bis 4 EStG wird seit 1983 dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beamte aufgrund seiner Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in aller Regel geringere Vorsorgeaufwendungen zu tragen hat als ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.“
Bei genauer Analyse stellt sich jedoch heraus, dass Pflichtversicherte immer eine niedrigere VSP als Beamte erhielten. Und dies gilt sogar noch nach der Kürzung der VSP der Beamten von 1983.
Im Jahr 1982 entrichten Pflichtversicherte ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von diesen Beiträgen sind Beamte befreit. Dem Pflichtversicherten verbleiben von seiner VSP 1.019 DM, dem Beamten 3.510 DM. Dem Pflichtversicherten entsteht somit ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 2.491 DM. Im Jahr 1983 wurde der Rentenversicherungsbeitrag des Pflichtversicherten erhöht und die VSP für Beamte gekürzt. Der steuerliche Nachteil für Pflichtversicherte wurde hierdurch zwar verringert. Dennoch beträgt er noch immer 1.018 DM. Aus Sicht des BVerfG stellt es offensichtlich keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, dass Pflichtversicherte eine niedrigere VSP für jene Versicherungen erhalten, die sie mit Beamten gemeinsam haben (z. B. Lebensversicherung).
3. Steuerlich-finanzielle Nachteile
In ihrer Aktivphase erfahren die Pflichtversicherte eine Reihe von steuerlich-finanziellen Nachteilen gegenüber Beamten. Diese Nachteile werden niemals ausgeglichen, ob wohl sie ganz erheblich sind. Sie werden im Folgenden ohne Konkretisierung ihrer Höhe erläutert.
3.1 Der Progressionsnachteil
Bei Pflichtversicherten erhöhen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Teil des besteuerten Lohns die Besteuerungsbasis. Sie bewirken eine höhere Steuer im Vergleich zu Beamten, die von diesen Beiträgen befreit sind. Die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen reduziert diesen Progressionsnachteil nur teilweise.
3.2 Der Vorsorgepauschale-Nachteil
Dieser Nachteil entsteht allen Pflichtversicherten dadurch, dass die ihnen zur Verfügung stehende Vorsorgepauschale, d. h. der Steuerabzug für Vorsorgeaufwendungen, immer geringer ist als die Vorsorgepauschale von Beamten.
3.3 Der Grundpreis-Nachteil
Der Grundpreis einer Ware ist der Preis je Mengeneinheit, etwa der Preis pro Kilogramm. Auf die Rente angewendet kann man fragen, wie hoch die Summe der Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Lohn für 1.000 Euro der monatlichen Erstrente ist. Tatsächlich entrichten Pflichtversicherte für eine gleich hohe Erstrente sehr unterschiedlich hohe Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen, wenn sie im selben Jahr verrentet werden. Denn ihre Rente wird nach derselben Systematik besteuert (Steuersatz, Freibeträge). Dieser Nachteil betrifft in erster Linie Pflichtversicherte untereinander, aber auch Pflichtversicherte gegenüber Beamten mit geringen Löhnen.
3.4 Der Nachteil der verdeckten Besteuerung
Unter verdeckter Besteuerung versteht man die Verwendung von Rentenversicherungsbeiträgen der Pflichtversicherten an Stelle des zu geringen Bundeszuschusses zur Deckung von versicherungsfremden Leistungen.
De facto werden durch die verdeckte Besteuerung Nicht-Pflichtversicherte wie etwa Beamte subventioniert.
Die aufgezählten steuerlich-finanziellen Nachteile stellen einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dar (Gleichheitssatz).
3.5 Die Verzinsung der steuerlich-finanziellen Nachteile
Das reale Ausmaß der steuerlichen Nachteile von Pflichtversicherten ergibt sich erst mit der Verzinsung dieser finanziellen Nachteile.
Der Staat profitiert von den steuerlich-finanziellen Nachteilen in dem Sinn, als er sich die Aufnahme von Anleihen einspart. Als Zinssatz bietet sich also die Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen an. Das ist die durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen inländischen festverzinslichen Wertpapiere erster Bonität, vor allem Staatsanleihen.
3.6 Eine die Nachteile in der Erwerbsphase kompensierende Entlastung in der Rentenphase erfolgt nicht
Das Gebot der gleichen Besteuerung bei gleicher Ertragskraft wurde während der Erwerbsphase zu Lasten der Pflichtversicherten verletzt. Einen entsprechenden Ausgleich wird den Pflichtversicherten in der Nacherwerbsphase nicht gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rentenurteil unmissverständlich dargestellt, dass Minderungen der subjektiven Leistungsfähigkeit wie sie durch die unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen im Vergleich zwischen Arbeitnehmern und Beamten in erheblichem Maße bestehen, nicht willkürlich ignoriert werden dürfen. Das BVerfG hat für eine Art. 3 GG entsprechende Besteuerung gefordert, dass eine Gesamtschau zwischen Erwerbs- und Rentenphase stattfinden müsse.
Danach ist die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Für die übermäßige Belastung der Pflichtversicherten während der Erwerbsphase wurde kein entsprechender Ausgleich in der Rentenphase geschaffen.
Auch sind die Unterschiede zwischen den Versorgungsbezügen von Pensionären und den Renten der Rentner nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine einkommensteuerliche Ungleichbehandlung während Erwerbsphase rechtfertigen.
Ein typisierter Pflichtversicherter erhält nach 45 Berufsjahren eine Rente von 23.411 Euro, während ein vergleichbarer Beamter ein jährliches Ruhegehalt von 40.018 Euro erhält. Selbst wenn man das Ruhegehalt des Beamten abweichend von der bestehenden Gesetzeslage mit dem Höchststeuersatz von 42% besteuern würde und die Rente demgegenüber steuerfrei stellen würde, hätte der Pensionär letztlich netto mehr Geld zur Verfügung als der Rentner.
Ein Ausgleich für die Rentner erfolgt somit nicht einmal im Ansatz. Vielmehr verstärkt der Vergleich der Bezüge die bestehende Ungleichbehandlung.
3.7 Es besteht keine sonstige sachliche Rechtfertigung für die bestehende Ungleichbehandlung
Die bestehenden Ungleichbehandlungen lassen sich nicht aus sozialen Gründen oder mit der zeitlichen Begrenzung der Übergangsregelung rechtfertigen.
Die bestehenden Nachteile können, da eine Korrektur während der Erwerbsphase nicht mehr möglich ist, nur in der Nacherwerbsphase durch eine höhere Steuerfreiheit der Renteneinkünfte zumindest teilweise ausgeglichen werden. Den Grundsatz der Ausgleichspflicht entstandener Nachteile kann man nicht unter dem Deckmantel „Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründe“ oder unter dem Gesichtspunkt der „Finanzierbarkeit“ aushebeln. Dies verbietet schon die Höhe der Ungleichbehandlung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen aktuellen Beschlüssen die Höhe der Ungleichbehandlung nicht noch einmal überprüft, sondern die unzutreffenden Annahmen des Rentenurteils ungeprüft übernommen.
Auch das Argument der zeitlichen Begrenzung der Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes geht fehl. Denn für die Steuerpflichtigen, die von der Übergangsregelung betroffen sind, handelt es sich gerade nicht um eine zeitliche Begrenzung der Regelung, sondern um eine endgültige und abschließende Regelung. Die Kläger werden zeitlebens gleich besteuert.
4. Ergebnis
Die Besteuerung der Rente der Pflichtversicherten nach dem AltEinkG verstößt gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz.
II. Das Verbot der Doppelbesteuerung wurde verletzt
1. Überblick
Das BVerfG hat in dem Rentenurteil darauf hingewiesen, dass bei der Ausgestaltung des AltEinkG das Verbot einer Doppelbesteuerung zu beachten ist.
Wie die Doppelbesteuerung zu berechnen ist, wurde vom BVerfG nicht näher ausgeführt.
Nach Auffassung des BFH ist von einer Doppelbesteuerung auszugehen, wenn die steuerfreien Rentenbeiträge (bis zum statistischen Todestag) geringer sind, als der aus dem versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die hierfür erforderlichen Berechnungen auf Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen seien.
2. Verfassungswidrige Doppelbesteuerung bei Renteneintritt nach 2040
Bei Pflichtversicherten, die im Jahr 2040 in Rente gehen, ist die Doppelbesteuerung ganz offensichtlich. Denn obwohl die Pflichtversicherten in der Erwerbsphase (Zeitraum bis 2040) ihre Altersvorsorgeaufwendungen nur teilweise steuerlich abziehen konnten, müssen sie bei Renteneintritt 100% ihrer Rente versteuern. Damit ist auch nach den engen Vorgaben des BFH von einer Doppelbesteuerung auszugehen.
3. Verfassungswidrige Doppelbesteuerung bei Renteneintritt vor 2040
Bei einem Renteneintritt vor 2040 kann ebenfalls eine Doppelbesteuerung vorliegen, wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Bei den Berechnungen sollte folgendes berücksichtigt werden:
3.1 Berechnungsmethode des BFH ist zu eng
Bei der Berechnung der Doppelbesteuerung müssen die Nachteile der Pflichtversicherten, wie der Progressionsnachteil, der Vorsorgepauschale-Nachteil und der Grundpreis-Nachteil zwingend korrigierend zu berücksichtigen werden.
Denn letztlich führen diese Nachteile über Jahrzehnte hinweg zu einer höheren Steuerbelastung der Pflichtversicherten, denen vergleichbare Beamte nicht ausgesetzt waren und denen sich die Pflichtversicherten vor allem nicht entziehen konnten.
3.2 Anwendung des Nominalwertprinzips nicht sachgerecht
Bei der Anwendung des Nominalwertprinzips wird willkürlich ignoriert, dass ein vergleichbarer Beamter seine jährlich während der Erwerbsphase bestehenden Liquiditätsvorteile verzinst anlegen und somit bis zu seinem Tod einen erheblichen Vermögensbestand aufbauen kann. Die echten Liquiditätsnachteile der Pflichtversicherten sind somit verzinst zu berücksichtigen.
3.3 Nachteil der verdeckten Besteuerung
Bei konsequenter Betrachtung der tatsächlichen Verwendung der Rentenbeiträge müsste darüber hinaus auch der „Nachteil aus der verdeckten Besteuerung“ berücksichtigt werden. Denn der Bundeszuschuss, der zur Deckung der versicherungsfremden Leistungen vom Staat an die Rentenversicherung gezahlt wird, reicht nicht aus, um die versicherungsfremden Leistungen zu decken, so dass stattdessen ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge verwendet wird.