Nach den Vorstellungen der Sachverständigenkommission errechnen sich die Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen auf folgende Weise: von den Beiträgen aus dem versteuertem Lohn wird ein Teil der Vorsorgepauschale abgezogen. Die Begründung ist, dass die Aufwendungen zur Rentenversicherung über die Vorsorgepauschale teilweise erstattet wurden.