7.0 Die Benachteiligung von zwei Dritteln der Bevölkerung

7.0 Die Benachteiligung von zwei Dritteln der Bevölkerung

Für den eiligen Leser

Gut 33 Millionen Rentenversicherungspflichtige und über 20 Millionen Rentner sind von den steuerlich-finanziellen Benachteiligungen gegenüber Beamten und Pensionären betroffen – also beinahe zwei Drittel der deutschen Bevölkerung. Und das gilt ebenso vor wie nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes. Dieses Gesetz geht zurück auf ein Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts.

Für den Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) braucht man einen Anwalt und einen langen Atem. Der Anwalt ist notwendig, auch um Formfehler zu vermeiden. Den langen Atem benötigt man, weil sich die Gerichte Zeit nehmen. In unserem Fall verlief die Klage gegen die Rentenbesteuerung bislang so: vom Finanzgericht (FG) zum Bundesfinanzhof (BFH), zurück zum Finanzgericht und erneut zum zum BFH. Nach einer Nichtzulassungsbeschwerde dann endlich zum BVerfG. Inzwischen dauert der Prozess seit 2009 deutlich mehr als zehn Jahre.

Die Fehler des BVerfG rechtfertigen keine verfassungsrechtliche Prüfung des beklagten Gesetzes. Das Urteil
2 BvL 17/99 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es hat daher gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft. Also, eine Entscheidung des BVerfG – wie fehlerhaft sie auch sein mag – ist Gesetz. Sie kann nur durch das BVerfG selbst geändert oder aufgehoben werden.
Gerichte haben allerdings die Möglichkeit gemäß Art 100 GG eine neue Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Die Entscheidung des BVerfG und die Berechnungen der Sachverständigenkommission (SVK) berücksichtigten keine steuerlich-finanziellen Nachteile der Pflichtversicherten während der Zeit ihrer Berufstätigkeit. Aber genau während dieser Zeit haben Pflichtversicherte bereits steuerlich-finanzielle Nachteile:

den Progressionsnachteil,
den Vorsorgepauschale-Nachteil und
den Grundpreisnachteil.

Fest steht, dass das AltEinkG einen erheblichen Beitrag zur Altersarmut weiter Teile der Bevölkerung leistet. Fest steht ebenfalls, dass dieses Gesetz gegen das Doppelbesteuerungsverbot des Bundesverfassungsgerichts verstößt. Das AltEinkG ist allein deswegen verfassungswidrig.

In einer neuen Entscheidung sollte das BVerfG auch die nachträgliche Berücksichtigung einer Steuervergünstigung, der Vorsorgepauschale (VSP), behandeln. Die VSP wurde von allen Steuerzahlern viereinhalb Jahrzehnte bis 2004 bezogen. Sie konnten darauf vertrauen, dass sich ihr Bezug später nicht nachteilig für sie auswirkt.

Die VSP war in die Programme zur Steuerberechnung eingearbeitet.
Die Steuerzahler konnten sich ihr also nicht einmal entziehen.
Es ist unverständlich, dass die VSP bei den Pensionen unberücksichtigt blieb.

Im Kapitel 2.4 haben wir darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Pflichtversicherte und Rentner zweimal ersatzlos enteignet hat. Im Jahr 1917 waren es 2,5 Mrd. Mark (10 Jahreszahlungen), im Jahr 1939 17 Mrd. RM (sieben Jahreszahlungen).Vor beiden Weltkriegen hatten die Pflichtversicherten also insgesamt 17 Jahresausgaben aus versteuertem Einkommen angespart. Die ersatzlose Enteignung der angesparten Mittel bedeutet eine Subventionierung aller Nicht-Pflichtversicherten. Dies steht nicht im Einklang mit dem 2. Leitsatz von 2 BvL 17/99.

Folgendes ist also notwendig:
1. Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
2. Eine Neuberechnung aller Renten

Betrogen und arm gemacht werden alle Pflichtversicherte und Rentner, also die Jungen und die Alten!

Sie können eine Kopie unserer Verfassungsbeschwerde anfordern.
Das Aktenzeichen ist 2 BvR 1457/20.
Die Postanschrift des BVerfG lautet:

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Einfacher ist allerdings der Weg über das Kontaktformuler
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html

Anlagen

    1. Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgebeiträge

    2. Besteuerungsanteil der Rente in Abhängigkeit vom Verrentungsjahr

    3. Zeitliche Abnahme des Vorwegabzugs

    4. Zeitliche Abnahme des Altersentlastungsbetrags

    5. Zeitliche Abnahme des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

1. Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgebeiträge

Jahr Abzugsmöglichkeit der Altersvorsorge-aufwendungen [%]
bis 2005

60

2006

62

2007

64

2008

66

2009

68

2010

70

2011

72

2012

74

2013

76

2014

78

2015

80

2016

82

2017

84

2018

86

2019

88

2020

90

2021

92

2022

94

2023

96

2024

98

2025

100

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Das Alterseinkünftegesetz: Gerecht für Jung und Alt, 1. Juli 2004, S. 8.

2. Besteuerungsanteil der Rente in Abhängigkeit vom Verrentungsjahr

Jahr der Verrentung zu versteuernder Teil der Rente [%]
bis 2005

50

2006

52

2007

54

2008

56

2009

58

2010

60

2011

62

2012

64

2013

66

2014

68

2015

70

2016

72

2017

74

2018

76

2019

78

2020

80

2021

81

2022

82

2023

83

2024

84

2025

85

2026

86

2027

87

2028

88

2029

89

2030

90

2031

91

2032

92

2033

93

2034

94

2035

95

2036

96

2037

97

2038

98

2039

99

2040

100

Quelle: EStG

3. Zeitliche Abnahme des Vorwegabzugs

Jahr Vorwegabzug [Euro]
2005

3.068

2006

3.068

2007

3.068

2008

3.068

2009

3.068

2010

3.068

2011

2.700

2012

2.400

2013

2.100

2014

1.800

2015

1.500

2016

1.200

2017

900

2018

600

2019

300

Quelle: ESTG, nur Ledige

4. Zeitliche Abnahme des Altersentlastungsbetrags

Jahr

Altersentlastungsbetrag

 

in Prozent der Einkünfte

Höchstbetrag [Euro]

2005

40,0

1.900

2006

38,4

1.824

2007

36,8

1.748

2008

35,2

1.672

2009

33,6

1.596

2010

32,0

1.520

2011

30,4

1.444

2012

28,8

1.368

2013

27,2

1.292

2014

25,6

1.216

2015

24,0

1.140

2016

22,4

1.064

2017

20,8

988

2018

19,2

912

2019

17,6

836

2020

16,0

760

2021

15,2

722

2022

14,4

684

2023

13,6

646

2024

12,8

608

2025

12,0

570

2026

11,2

532

2027

10,4

494

2028

9,6

456

2029

8,8

418

2030

8,0

380

2031

7,2

342

2032

6,4

304

2033

5,6

266

2034

4,8

228

2035

4,0

190

2036

3,2

152

2037

2,4

114

2038

1,6

76

2039

0,8

38

2040

0,0

0

Quelle: EStG

5. Zeitliche Abnahme des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

Jahr

Versorgungsfreibetrag

 
 

in Prozent der Versorgungsbezüge

Höchstbetrag [Euro]

Zuschlag

[Euro]

2005 und früher

40,0

3.000

900

2006

38,4

2.880

864

2007

36,8

2.760

828

2008

35,2

2.640

792

2009

33,6

2.520

756

2010

32,0

2.400

720

2011

30,4

2.280

684

2012

28,8

2.160

648

2013

27,2

2.040

612

2014

25,6

1.920

576

2015

24,0

1.800

540

2016

22,4

1.680

504

2017

20,8

1.560

468

2018

19,2

1.440

432

2019

17,6

1.320

396

2020

16,0

1.200

360

2021

15,2

1.140

342

2022

14,4

1.080

324

2023

13,6

1.020

306

2024

12,8

960

288

2025

12,0

900

270

2026

11,2

840

252

2027

10,4

780

234

2028

9,6

720

216

2029

8,8

660

198

2030

8,0

600

180

2031

7,2

540

162

2032

6,4

480

144

2033

5,6

420

126

2034

4,8

360

108

2035

4,0

300

90

2036

3,2

240

72

2037

2,4

180

54

2038

1,6

120

36

2039

0,8

60

18

2040

0,0

0

0

Quelle: EStG


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Wir haben die wichtigsten Fakten zum Alterseinkünftegesetz in einer Präsentation zusammengefasst. Wir freuen uns, wenn Sie das PDF herunterladen, um sich selbst oder andere zu informieren.