3.0 Die Sachverständigenkommission – Auffälligkeiten und Fehler

3.0 Die Sachverständigenkommission – Auffälligkeiten und Fehler

Für den eiligen Leser

Die Sachverständigenkommission, auf deren Vorschlag das Alterseinkünftegesetz zurückgeht, bestand aus sechs Mitgliedern. Zwei davon sollten in Bezug auf Renten über ein überdurchschnittliches Fachwissen verfügen: Bert Rürup und Herbert Rische. Bert Rürup war Berater verschiedener Bundesregierungen in sozialpolitischen Fragen und Mitglied mehrerer  Kommissionen in Sachen Rentenversicherung. Herbert Rische war zur Zeit seiner Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese beiden Herren haben ihr Fachwissen allerdings nicht eingebracht.

Keinem dieser beiden Rentenfachleute ist aufgefallen, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Beträge für Renten größtenteils unmöglich zu erreichen waren. Und ebenfalls unglaublich: Obwohl fünf der Sachverständigen Beamte waren, ist ihnen entgangen, dass die vom Gericht teilweise angenommenen Pensionshöhen zu niedrig bzw. gar nicht möglich waren.
Die Problematik der versicherungsfremden Leistungen bzw. des zu geringen Bundeszuschusses war besonders den Herren Rürup und Rische bekannt. Sie haben sich beide dazu mehrfach geäußert. Dennoch haben beide die falsche bundeszuschuss-orientierte Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ohne Widerspruch akzeptiert.
Sämtliche Mitglieder der Sachverständigenkommission haben die vom Gericht verwendeten Werte und Argumente ohne jede Prüfung übernommen. Allen Mitgliedern sind die beträchtlichen steuerlichen Nachteile der Pflichtversicherten und Rentner gegenüber Beamten und Pensionären offensichtlich entgangen. Von Sachverstand kann hier also nicht die Rede sein.

Zielsetzungen der Sachverständigenkommission

Als Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 etablierte der Bundesminister für Finanzen eine Sachverständigenkommission (SVK). Sie sollte Lösungsvorschläge zur zukünftigen Besteuerung von Renten und Pensionen entwickeln. Den Handlungsrahmen für diese Mission stellte nach SVK-eigener Aussage das Urteil des Verfassungsgerichts dar. 1)Information aus dem Internet vom 8.3.2015 unter http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2003/2003-12-09-AltEinkG-03-03-11-SV-Komm-lang.pdf, S. 4.

Zusätzlich zu den Vorgaben des BVerfG setzte sich die SVK ein weiteres Ziel: Der angestrebte Vorschlag zur steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sollte einen konsequenten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung beinhalten.2)Information aus dem Internet vom 8.3.2015 unter http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2003/2003-12-09-AltEinkG-03-03-11-SV-Komm-lang.pdf, S. 4 Das heißt, die Rentenversicherungsbeiträge, die bis zum Jahr 2025 immer noch teilweise aus versteuertem Einkommen entrichtet werden, sollen danach in der Erwerbsphase steuerfrei bleiben. Im Gegenzug sollen Renten ab dem Jahr 2040 zu hundert Prozent steuerpflichtig werden.

Hintergrundinformationen zur Sachverständigenkommission

Mitglieder der Sachverständigenkommission waren:

    Prof. Bert Rürup (Vorsitzender, Universität Darmstadt),
    Klaus Altehoefer (Oberfinanzpräsident a. D.),
    Prof. Peter Bareis (Universität Hohenheim),
    Dr. Herbert Rische (Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte),
    Hans Schreiber (Vorstandsvorsitzender der Mannheimer AG Holding),
    Prof. Hartmut Söhn (Universität Passau).

Von diesen sechs Kommissionsmitgliedern waren fünf aktive oder ehemalige Beamte. Zwei der Mitglieder – Bert Rürup und Peter Bareis – hatten bereits als Sachverständige dem Verfassungsgericht zu dessen Entscheidung vom 6. März 2002 zugearbeitet.

Zumindest bei Bert Rürup und Herbert Rische darf unterstellt werden, dass sie über die Kerndaten der Rentenversicherung außerordentlich gut informiert waren. Diese guten Kenntnisse betreffen Zahlbeträge oder Erhöhungen von Renten.

Bert Rürup war Berater verschiedener Bundesregierungen in sozialpolitischen Fragen. 1996 bis 1998 war er Mitglied der Kommission der Bundesregierung „Fortentwicklung der Rentenversicherung“, 1999-2001 Mitglied im Expertenkreis des Bundesarbeitsministers zur Vorbereitung der Rentenreform 2001.3)Information aus der Wikipedia vom 12. März 2011 unter http://de.wikipedia.org/wiki/Bert_Rürup. Von 2000 bis Anfang 2009 leitete er als Vorsitzender den Sozialbeirat für die Rentenversicherung. Dieses Gremium hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zu dem jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.4)Information aus der Wikipedia vom 12. März 2011 unter http://www.sozialbeirat.de/aufgaben. Herbert Rische war zur Zeit seiner Mitgliedschaft in der SVK Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).5)Information der Deutschen Rentenversicherung Bund im Internet vom 12. März 2011 unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Navigation/Deutsche_RV/direktorium_node.html.

In Anbetracht dieses geballten Sachverstands erscheint es sonderbar, dass keinem der Kommissionsmitglieder aufgefallen sist, dass die vom BVerfG verwendeten Beträge für Renten größtenteils unmöglich zu erreichen waren.

Weder „Rentenpapst“ Rürup noch BfA-Präsident Rische scheinen bemerkt zu haben, dass die Werte, die das BVerfG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, deutlich von jenen der Kommission abweichen. So erhielt ein lediger Rentner im Jahr 1996 nach den Annahmen des BVerfG 63.048 DM (ca. 32.236 Euro).6)2 BvL 17/99, Rz. 104. Die SVK hingegen kam lediglich auf 23.411 Euro für einen ledigen Pflichtversicherten, der 45 Jahre einen Lohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung bezogen hatte und 2005 verrentet wurde.7)Information aus dem Internet vom 8.3.2015, Anlage 7/2 unter http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2003/2003-12-09-AltEinkG-03-03-11-SV-Komm-lang.pdf Das sind gerade mal drei Viertel des vom BVerfG verwendeten Betrages. Verwunderlich – zumal zwischen den zugrunde gelegten Berechnungsjahren sieben Rentenerhöhungen lagen. Diesen offensichtlichen Widerspruch bemerkte anscheinend keiner der Rentenfachleute in der Kommission.

Auch die Problematik der versicherungsfremden Leistungen bzw. des zu geringen Bundeszuschusses sollte besonders den Herren Rürup und Rische bekannt gewesen sein.8)Information aus der Wikipedia vom 12. März unter http://de.wikipedia.org/wiki/Herbert_Rische. Herbert Rische arbeitete von 1978 bis 1988 beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR). Er sollte daher das Gutachten der Kommission des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger – Zur langfristigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung – vom Juni 1987 kennen. Hier heißt es auf S. 119: „1957 belief sich der Bundeszuschuß auf 31,9%, 1986 nur noch auf 17,7% der Rentenausgaben. Demgegenüber mußte der Beitragssatz von 14% für 1957 auf derzeit 18,7% schrittweise angehoben werden.“

Die Problematik des unzureichenden Bundeszuschusses musste Herrn Rische also hinlänglich bekannt sein. Und Herr Rürup meinte noch kurz nach dem Urteil des BVerfG: „Ein großer Teil der Finanzhilfen für Ostdeutschland – etwa 30 Mrd. Euro pro Jahr – wird über die Sozialversicherungsbeiträge und damit über die Arbeitskosten finanziert. Das war eine Fehlentscheidung im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung.“9)Focus, 9.9.2002, „Die Stunde der Wahrheit“, S. 26. Bei dem Rentenberater der Regierung darf also durchaus die Kenntnis der versicherungsfremden Leistungen und des zu geringen Bundeszuschusses unterstellt werden. Dennoch haben beide, Rürup und Rische, die bundeszuschuss-orientierte Argumentation des BVerfG akzeptiert.

Interessant ist auch, dass anscheinend kein Sachverständiger darauf gekommen ist, die von der Kommission entwickelte Methode der Aufteilung der VSP für Pflichtversicherte auf die VSP von Beamten anzuwenden.

Laut Abschlussbericht haben acht namentlich genannte Beamte des Bundesministeriums der Finanzen der SVK zugearbeitet:10)Information aus dem Internet vom 11.5.2015 unter http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2003/2003-12-09-AltEinkG-03-03-11-SV-Komm-lang.pdf

    Oberamtsrätin Ulrike Jungbluth,
    Regierungsdirektor Bernd Metzner,
    Regierungsdirektor Serwe,
    Oberregierungsrat Dr. Myßen,
    Ministerialrat Kessler,
    Oberregierungsrätin Harder-Buschner,
    Oberregierungsrat Schlick,
    Ministerialrat Lietmeyer.

Keinem dieser Fachleute, deren Kompetenz ausdrücklich hervorgehoben wird, ist etwas an den vom BVerfG verwendeten Daten und seiner Argumentation aufgefallen. Die Hochachtung der SVK und der ihr helfenden Ministerialbeamten vor dem BVerfG muss groß gewesen sein: alle Personen haben die vom Gericht verwendeten Werte und Argumente ohne jede Prüfung akzeptiert – zum Teil offensichtlich wider besseren Wissens.

Dabei hätte dem einen oder anderen Beamten – aus Kommission oder Ministerium – angesichts der Verwendung falscher Zahlen und Argumente durch das BVerfG Bedenken kommen können. Denn der Auftrag, die Besteuerung von Renten und Pensionen auf Basis dieses mit Fehlern behafteten Urteils des BVerfG neu zu regeln, erscheint fragwürdig. Das Bundesbeamtengesetz (BBG § 63) regelt genau diesen Fall, in dem der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat.11)Information aus dem Internet vom 11.5.2015 unter http://ww.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html

Diese so genannte Remonstrationspflicht bedeutet, dass der Beamte im Falle von Bedenken seine Einwände gegenüber dem nächsten Vorgesetzten zu erheben hat. Bestätigt der Vorgesetzte die ursprüngliche Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.
Offensichtlich hatte keiner der beteiligten Beamten Einwände.

Sämtliche Mitglieder der SVK haben die vom Gericht verwendeten Werte und Argumente ohne jede Prüfung akzeptiert. Allen Mitgliedern sind die beträchtlichen steuerlichen Nachteile der Pflichtversicherten gegenüber Beamten entgangen.
Nach der European Organisation for Expert Associations ist ein Sachverständiger „eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“ 12)Information aus der Wikipedia vom 30.5.2011 unter http://de.wikipedia.org/wiki/Sachverständiger.
Es darf bezweifelt werden, dass diese Sachverständigen die von der European Organisation for Expert Associations aufgestellten Merkmale erfüllen.

3.1 Der typisierte Pflichtversicherte – eine großartige Erfindung?

Der so genannte typisierte Pflichtversicherte ist ein Konstrukt der SVK: Er ist ledig und sein Gehalt entsprach 45 Jahre lang der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Mit anderen Worten: Er ist alles andere als ein typischer Pflichtversicherter. Denn die große Mehrheit der Pflichtversicherten ist verheiratet, arbeitet kürzer als 45 Jahre und verdient in dieser Zeit deutlich weniger als das von der SVK unterstellte Gehalt.

Und dennoch dient der „typisierte Pflichtversicherte“ der Sachverständigenkommission als „Leitbild“ und Referenzfall.13)Information aus dem Internet vom 11.5.2015 unter
http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2003/2003-12-09-AltEinkG-03-03-11-SV-Komm-lang.pdf
An ihm wurden die Ermittlung der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen, die Besteuerung der Rente und die Beachtung des Verbots der Doppelbesteuerung ausgerichtet.

Im Text des BVerfG-Urteils wird der Vorsitzende der SVK wie folgt zitiert: „Ohne eine Übergangsregelung und ohne Systemwechsel könnten bereits jetzt die Sozialversicherungsrenten ohne die Gefahr einer Doppelbesteuerung der ursprünglich geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von 65 v.H. teilbesteuert werden.“14)2 BvL 17/99, Rz. 169.

Bei typisierender Betrachtung heißt, es wurde ein lediger Rentenversicherungspflichtiger betrachtet, dessen Gehalt 45 Jahre lang (1960 bis 2004) der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung entsprach – eben der typisierte Pflichtversicherte.

3.2 Die Aufteilung der Vorsorgepauschale – aber nur bei den Pflichtversicherten

Nach Meinung der SVK stammen lediglich ca. 35 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen. Dabei versteht sie allerdings unter einem Rentenversicherungsbeitrag aus versteuertem Einkommen den Beitrag des Pflichtversicherten aus seinem versteuerten Lohn abzüglich eines Anteils der so genannten Vorsorgepauschale (VSP). Die SVK ging also davon aus, dass dieser Anteil dem Pflichtversicherten wieder unversteuert zugeflossen ist. Sein tatsächlicher Beitrag zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen beträgt nach der Methode der Sachverständigenkommission dann:
Rentenversicherungsbeitrag aus dem versteuerten Lohn minus rentenversicherungs-spezifischem Anteil der VSP. So wurde eine jahrzehntelang praktizierte steuerliche „Vergünstigung“ von der SVK benutzt, um eine höhere Steuer als wesentliche Charakteristik des Alterseinkünftegesetzes zu begründen.

Nach Meinung der SVK stammen also nur ca. 35 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen. In Anlage 7/1 des Abschlussberichts der Kommission finden sich folgende Zahlen, die das Modell der SVK veranschaulichen:

In der Zeit von 1960 bis 2004 entrichteten der typisierte Pflichtversicherte und sein Arbeitgeber insgesamt rund 240.000 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen. Davon blieb der Arbeitgeberbeitrag von ca. 120.000 Euro unversteuert. Da die Beiträge des Pflichtversicherten aus dem bereits versteuerten Lohn stammen, hätte man erwarten können, dass rd. 120.000 Euro als versteuert gelten.

Die SVK sieht das anders. Sie versteht unter einem Rentenversicherungsbeitrag aus versteuertem Einkommen den Beitrag des Pflichtversicherten abzüglich eines Anteils der sogenannten Vorsorgepauschale (VSP). Die VSP ist ein Betrag, um den die Einkommensteuer wegen Aufwendungen für bestimmte Versicherungen gesenkt wird. Berücksichtigt werden nach der SVK ausschließlich Pflichtversicherungen: die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Betrachten wir einmal möglichst anschaulich das Schema für die Aufteilung der Versorgungspauschale auf die Pflichtversicherungen nach der Methode der SVK anhand einer Beispielrechnung: Im Jahr 2004 bezog der typisierte Pflichtversicherte einen Lohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, also 61.800 Euro. Die folgende Tabelle zeigt, welchen Aufwand der Pflichtversicherte je Versicherung zu leisten hat:

Pflichtversicherungsdaten im Jahr 2004 (alle Beträge gerundet)

Versicherung

Beitragssatz

[%]

Beitragsbemessungs-grenze [Euro]

Beitrag des typisierten Pflichtversicherten [Euro]

Rentenversicherung

19,5

61.800

6.026

Arbeitslosenversicherung

6,5

61.800

2.009

Krankenversicherung

14,3

41.856

2.993

Pflegeversicherung

1,7

41.856

356

Summe

11.384

 

Die Höhe der VSP des Pflichtversicherten richtete sich 2004 nach seinem Lohn und betrug maximal 1.980 Euro. Die SVK ging bei ihren Überlegungen davon aus, dass die VSP anteilig ist auf die vier Pflichtversicherungen zu verteilen ist. Wie die nachfolgende Tabelle veranschaulicht, hat die Rentenversicherung einen Anteil von 52,9 Prozent an den Pflichtversicherungsbeiträgen. Dieser Prozentsatz wird auf die VSP angewendet. Damit ergibt sich für den rentenversicherungsspezifischen Anteil der VSP ein Betrag von 1.048 Euro.

Aufteilung der Vorsorgepauschale in Höhe von 1.980 Euro auf Pflichtversicherungen

im Jahr 2004

Versicherung

Beitrag des typisierten Pflichtversicherten

[Euro]

Anteil der Versicherung an der Summe [%]

Anteil der Versicherung an der Vorsorgepauschale

[Euro]

Rentenversicherung

6.026

52,9

1.048

Arbeitslosenversicherung

2.009

17,7

349

Krankenversicherung

2.993

26,3

521

Pflegeversicherung

356

3,1

62

Summe

11.384

1.980

Wendet man diese Rechnung auf jedes Jahr der Erwerbsphase des typisierten Pflichtversicherten an, also auf die Zeit von 1960 bis 2004, wird das gravierende Ausmaß der Methode deutlich: Der Pflichtversicherte hat nun nicht mehr 120.000 Euro Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet, sondern nur rund 80.000 Euro. Etwa 40.000 Euro gelten als nicht versteuert, weil hier die Vergünstigung der Vorsorgepauschale greifen soll. Bezogen auf den persönlichen Rentenversicherungsbeitrag entspricht dies ungefähr 35 Prozent.

Mit der Erfindung des typisierten Pflichtversicherten und der Anrechnung der VSP auf seinen Rentenversicherungsbeitrag will die SVK zeigen, dass tatsächlich nur ein geringer Prozentsatz der Rentenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten aus versteuertem Einkommen stammt. Mit diesem Konstrukt begründet die SVK die Erhöhung der Rentensteuer im AltEinkG. Diese Erhöhung gilt auch für jene ehemaligen Pflichtversicherten, die schon Jahre oder Jahrzehnte im Ruhestand leben. Damit wird im AltEinkG eine Jahrzehnte lang praktizierte Steuervergünstigung faktisch rückwirkend abgeschafft. Winfried Schmähl, wie Rürup selbst langjähriger Vorsitzender des Sozialbeirats, meint dazu: „Im Falle von Vergünstigungen bei bestimmten Formen des Sparens (Wohnungsbauprämie, Sparförderung) wird – bei späterer Nutzung des Vermögens – die frühere Vergünstigung nicht wieder nachholend besteuert. Beim Konzept der nachgelagerten Vollbesteuerung von Alterseinkünften erfolgt dies jedoch.“15)W. Schmähl, Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge und Alterseinkünften, Wirtschaftsdienst 2003,1, S. 27f.

3.3 Die merkwürdigen Fehler der SVK

Die Mitglieder der SVK haben eine ganze Reihe von Fehlern gemacht. Der größte war, dass sie ohne Prüfung die vom BVerfG verwendeten Werte und Argumente akzeptiert haben. Zusätzlich aber haben sie auch nicht beachtet, dass bei Berücksichtigung aller steuerlichen Nachteile bei dem typisierten Pflichtversicherten, dem „Leitbild“ der Kommission, die vom BVerfG ausdrücklich verbotene Doppelbesteuerung vorliegt.

Auch hat die SVK bei ihren Überlegungen nicht hinreichend beachtet, welche Folgen eine Aufteilung der Vorsorgepauschale nach sich zieht. Darüber hinaus hat die Kommission die Verlaufscharakteristik der VSP nicht beachtet. Sie hat weder einen VSP-Nachteil noch einen Grundpreis-Nachteil berücksichtigt. Auch der Progressionsnachteil der Pflichtversicherten ist der SVK entgangen.

Die Anlage 7 des Abschlussberichts der SVK beinhaltet die Kerndaten des typisierten Pflichtversicherten, der das „Leitmodell“ der SVK darstellte. In Anlage 7/1 sind der SVK bezüglich der Erwerbsphase des typisierten Pflichtversicherten folgende Fehler unterlaufen:

  • Im Gegensatz zu den Angaben der SVK war die VSP in den Jahren 1960 bis 1974 nicht lohnabhängig.
  • Die Werte von 1976 sind nicht in die Berechnung eingegangen.
  • Im Jahr 2004 betrug der Beitragssatz der Rentenversicherung 19,5 Prozent, während die SVK mit 19,4 Prozent gerechnet hat.

Diese aufgeführten Fehler haben für die ersten Jahre deutliche Folgen. Für das Gesamtergebnis spielen sie jedoch praktisch keine Rolle. Die Summe der steuerfreien bzw. nicht steuerfreien Rentenversicherungsbeiträge ist trotz der Fehler nahezu korrekt.

Anders liegt die Situation in Anlage 7/2 des Abschlussberichts. Hier betrachtet die SVK die Nacherwerbsphase des typisierten Pflichtversicherten. Dabei werden für die Jahre 2005 bis 2021 Rentenerhöhungen verwendet, die völlig realitätsfern sind. Erstens wird nach den Annahmen der SVK die Rente des typisierten Pflichtversicherten Jahr für Jahr erhöht. Zweitens liegen die jährlichen Rentenerhöhungen zwischen 2,15 Prozent und 3,00 Prozent. Das ergibt im Mittel 2,63 Prozent.

Tatsächlich gab es erwartungsgemäß Nullrunden bei den Rentenerhöhungen in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2010. Die durchschnittliche Rentenerhöhung lag in den Jahren 2005 bis 2018 einschließlich bei 1,46 Prozent, also deutlich unter 2,63 Prozent.

Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben unglaubliche Fehler gemacht! Sie setzten nicht nur die Rentenerhöhungen von 2005 bis 2021 viel zu hoch an. Sie haben auch die falschen Werte und Argumente des Bundesverfassungsgerichts kritiklos übernommen.

Ein Stuhl – zwei Meinungen

Der Abschlussbericht der SVK trägt das Datum 11. März 2003. Im August desselben Jahres wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung der Bericht der Kommission „Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme“ herausgegeben.16)Information im Internet vom 26.3.2011 unter http://www.bmas.de/portal/9822/nachhaltigkeit__in__der__finanzierung__der__sozialen__sicherungssysteme.html. Wie bei der SVK war Bert Rürup auch hier Kommissionsvorsitzender.
Diese Kommission machte eine ganz Reihe von Vorschlägen zur Absenkung des Rentenniveaus.17)Bericht der Kommission, S. 235. Auch das Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2003 vom 28. November 2003 geht keineswegs von steigenden Renten aus.18)Information im Internet vom 26.3.2011 unter http://www.sozialbeirat.de/files/sozb0036gutachten2003.pdf.

Zum 4. Kapitel

Fußnoten[+]


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