Nach dem Ansatz der Sachverständigenkommission ist die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gleich der Höhe der Zahlungen aus dem besteuerten Lohn abzüglich eines Teils der bis 2004 gültigen Vorsorgepauschale, also abzüglich eines Teils der Steuerminderung, die Steuerpflichtige für bestimmte Versicherungsbeiträge erhalten. Diese Vorsorgepauschale hat eine ganz bestimmte Verlaufscharakteristik: Sie nimmt mit steigendem Lohn zunächst zu, erreicht einen Höchstwert und sinkt dann auf einen lohnunabhängigen Endwert. Das führt dazu, dass Pflichtversicherte eines Rentenjahrgangs für einen gleich hohen Betrag ihrer Rente, z. B. 1.000 Euro der Erstrente – den Grundpreis – sehr unterschiedlich hohe Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen entrichten. Ihre Rente wird aber nach derselben Systematik besteuert (Steuersatz, Freibeträge). Dies ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.