Da gibt es, kaum ein Laie weiß das, den Deutschen Richterbund, den DRB. Dieser, so jedenfalls seine eigenen Worte, bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft, die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der unparteiischen Rechtsprechung, die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Richter und Staatsanwälte.
Und, so heißt es weiter: Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen Richterbundes gehört die Mitwirkung an der Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne dass der DRB vorher dazu um eine Stellungnahme gebeten worden wäre. Auf diese Weise wird der Sachverstand der Richter und Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung gebracht.
Großartig, dachte ich, das sind die richtigen Fachleute, die das Fehlurteil 2 BvL 17/99 des Bundesverfassungsgerichts kommentieren könnten. Da gibt es nämlich auch noch ein Dokument des DRB mit dem schönen Titel „Thesenpapier zur Qualität der Arbeit in Gerichten und Staatsanwaltschaften“.
Also machte ich den Vorsitzenden des DRB – zweimal – auf unsere Website aufmerksam und fragte, ob der Deutsche Richterbund das mit der Qualität auch in Bezug auf das Bundesverfassungsgericht ernst meint. Keine Antwort.
Da zweifelt der Normalbürger an der Sinnhaftigkeit des Spruches auf Seite 2 des Thesenpapiers: Die Justiz sichert den Rechtsfrieden, gewährleistet den Rechtsschutz des einzelnen Bürgers und Rechtssicherheit für alle und setzt so letztlich die rechtsstaatliche Ordnung durch. Sie hat damit in unserer Gesellschaft eine unverzichtbare Stabilisierungsfunktion.
Stimmt für die wirkliche Welt leider alles nicht.