Nach der Definition des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger sind alle Leistungen der Rentenversicherung als versicherungsfremd anzusehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt sind. Beispiele sind die Kriegsfolgelasten, also die Renten für Millionen Kriegsteilnehmer, Kriegerwitwen, Waisen, Heimatvertriebene und Aussiedler oder auch Zuschüsse der Rentenversicherung an andere Zweige der Sozialversicherung.