Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei der Begründung seiner Entscheidung 2 BvL 17/99 erhebliche Fehler gemacht. Zu ihnen gehört das falsche Zitieren der eigenen Quellen. So hat das Gericht in den entscheidenden vier Tabellen die Beträge von Renten dreimal falsch angegeben: sie sind laut Quelle zu hoch, es gibt sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zweimal wählte das BVerfG Pensionshöhen, die unmöglich waren. Sie sind niedriger als das Beamtenrecht es gestattet. Zweimal hat das Gericht ein zu versteuernde Einkommen aus Vermögen unterstellt, das etwa viermal höher war als in der Quelle angegeben usw. usw.
Da wir gegen die Besteuerung unserer Renten nach dem Alterseinkünftegesetz geklagt haben, hielten wir einen Antrag auf Akteneinsicht beim BVerfG zur Klärung offensichtlicher Widersprüche für wichtig.
Und was antwortet das Gericht: Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Begründung: Die von uns angegebenen Quellen sind nicht Teil der einsehbaren Akten, denn sie stellen Dokumente dar, die dem Schutz des Beratungsgeheimnisses unterliegen. Und: Soweit es sich um öffentlich zugängliche Quellen handelt, bedarf es ohnehin keiner Akteneinsicht.
Das Beratungsgeheimnis legt Richtern die Pflicht auf, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung zu schweigen. Das wollten wir auch nicht lüften, sondern nur klären, warum das Bundesverfassungsgericht aus öffentlichen Quellen falsch zitiert. Leider ist es uns das nicht gelungen.
Merke: Das Bundesverfassungsgericht muss überhaupt nichts offenlegen oder erklären. Entweder ist etwas ein Geheimnis, oder es handelt sich um öffentliche Quellen. Alles klar?