4.0 Das Alterseinkünftegesetz – die Grundzüge

4.0 Das Alterseinkünftegesetz – die Grundzüge

Für den eiligen Leser

Bereits vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden Pflichtversicherte und Rentner gegenüber Beamten und Pensionären deutlich steuerlich-finanziell benachteiligt (siehe Kapitel 5).
Das Gesetz, das die angeblichen steuerlichen Nachteile von Pensionären beseitigen sollte, bringt stattdessen die meisten alten Nachteile für Pflichtversicherte und Rentner in neuem Gewande mit sich.

4.1 Abzugsmöglichkeiten von Sonderausgaben

Das AltEinkG regelt die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben neu. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt: in Aufwendungen für die Altersvorsorge (so genannte Basisversorgung) und sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Zur Basisversorgung gehören vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungswerken für Ärzte, Apotheker und ähnliche Berufsgruppen.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen umfassen insbesondere Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit dem AltEinkG wurde auch die so genannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Seit dem Jahr 2005 werden Renten – abhängig vom Jahr der Verrentung – zunehmend steuerpflichtig. Im Jahr 2005 liegt der steuerpflichtige Teil der Rente bei 50 Prozent. Er steigt dann bis 2020 Jahr für Jahr um zwei Prozent. Danach nimmt der steuerpflichtige Anteil der Rente um ein Prozent zu. Ab dem Jahr 2040 werden dann 100 Prozent der Rente steuerpflichtig sein. Im Gegenzug sind die während der Erwerbsphase einzuzahlenden Beiträge für die Altersvorsorge zunehmend von der Einkommensteuer freigestellt.

Anlage 1 zeigt, welcher Prozentsatz der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden kann. Im Jahr 2005 betrug der Anteil 60 Prozent von 20.000 Euro und stieg dann jährlich um zwei Prozent. Mit einer Zunahme von zwei Prozent pro Jahr steigt der Höchstbetrag also jährlich um 400 Euro. Im Jahr 2025 werden dann 100 Prozent der Aufwendungen zur Altersvorsorge absetzbar sein.

Einschränkend ist hier zu bemerken, dass mit den 60 Prozent im Jahr 2005 ein Maximalbetrag von 12.000 Euro verbunden ist. Dieser Betrag umfasst die Vorsorgeaufwendungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Alle Angaben beziehen sich auf Ledige. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Die beiden folgenden Beispiele sollen den geschilderten Sachverhalt verdeutlichen (ohne Berücksichtigung der Günstigerprüfung; dazu nächstes Kapitel).1)Nach N. Brall, Die Neuregelung der Rentenbesteuerung, VDR, Pressekontaktseminar 2004, am 4. und 5. Maiin Wernigerode, S. 3, 19.

Ledige Pflichtversicherte mit einem Lohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung im Jahr 2005 mit und ohne Zusatzversicherung
Basisdaten 2005

Pflichtversicherter 1

Pflichtversicherter 2

Lohn [Euro]

Beitragssatz zur Rentenversicherung [%]

62.400

19,5

62.400

19,5

Beiträge [Euro]

Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung [Euro]

Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung [Euro]

Zusatzversicherung [Euro]

6.084

6.084

0

6.084

6.084

10.000

Gesamtbeitrag [Euro]

12.168

22.168

Höchstbeitrag [Euro]

20.000

20.000

zu berücksichtigende Beiträge [Euro]

12.168

20.000

davon 60 Prozent (Jahr 2005) [%]

7.301

12.000

abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag [Euro]

6.084

6.084

steuerlich abzugsfähiger Höchstbetrag für Sonderausgaben zur Altersvorsorge [Euro]

 

1.217

 

5.916

Ausgangspunkt der Berechnung bilden die Basisdaten für Lohn und Beitragssatz zur Rentenversicherung. Hieraus wird die Höhe des Arbeitnehmer- bzw. des Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung abgeleitet. Dann addiert man etwaige Sonderausgaben für Zusatzversicherungen (z. B. Riester-Rente) und bildet den Gesamtbetrag der Sonderausgaben zur Altersvorsorge. Liegt dieser Gesamtbetrag unter 20.000 Euro, wird er als Basis für die Weiterrechnung verwendet. Ansonsten gilt der Betrag von 20.000 Euro. Von dem Betrag werden 60 Prozent (Jahr 2005) gebildet und vom Ergebnis der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung abgezogen. Das Resultat ist der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag für Sonderausgaben zur Altersvorsorge.

Die beiden Beispiele in obiger Tabelle betreffen zwei Pflichtversicherte mit demselben Lohn. Beide entrichten gleich hohe Beiträge für ihre Altersversorgung an die gesetzliche Rentenversicherung. Unterschiedlich ist nur die Höhe der Zusatzversicherung. Im Fall des Pflichtversicherten 2 ist der Betrag für Zusatzversicherungen mit 10.000 Euro erheblich.

Die Berechnung der absetzbaren Sonderausgaben zur Altersvorsorge ist relativ einfach. Ihre Höhe hängt offensichtlich von der Höhe der Gesamtaufwendungen ab. Die genaue Berechnung wird weiter unten gezeigt. Ebenso wird dort gezeigt, in welcher Weise Beamte und Selbständige Sonderausgaben zur Altersvorsorge steuerlich geltend machen können.

4.2 Abzugsmöglichkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen umfassen für Pflichtversicherte bzw. Rentner neben einigen anderen Versicherungen insbesondere Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das AltEinkG setzt den sonstigen Vorsorgeaufwendungen enge Grenzen. Eine offensichtliche Benachteiligung soll durch zwei Maßnahmen vermieden werden: durch die so genannte Günstigerprüfung und durch eine langsame Abschmelzung der früheren Steuerentlastungen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen – etwa Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – können nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und eine Reihe von bestimmten Lebensversicherungen.
Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung oder einen entsprechenden Beihilfeanspruch haben, können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis höchstens 1.500 Euro geltend machen. Für gemeinsam Veranlagte gilt der doppelte Betrag von 3.000 Euro.

Modifizierung von Steuerentlastungen

In der Vergangenheit gab es eine Reihe von Steuerentlastungen. Sie werden durch das AltEinkG modifiziert. Dazu gehörten insbesondere der Altersentlastungsbetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag.

Steuerpflichtige, die über 64 Jahre alt sind, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Er betrifft
alle Einkünfte außer Renten und Versorgungsbezügen und beträgt 40 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 1.900 Euro (siehe Anlage 4). Der Altersentlastungsbetrag wird festgeschrieben und bleibt bis zum Lebensende unverändert. Im Jahr 2040 wird er auf null abgebaut sein.

Vor Inkrafttreten des AltEinkG existierte auch der Versorgungsfreibetrag für
Bezieher von Pensionen und Firmenrenten. Pensionären stand auch der Arbeitnehmerpauschbetrag zu. Auch der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag werden zum Zeitpunkt der Pensionierung berechnet und bis zum Lebensende festgeschrieben.

Der Versorgungsfreibetrag von bisher 3.072 Euro beträgt für Fälle des Jahres 2005 und früher 3.000 Euro. Der Freibetrag von 920 Euro wird für Pensionäre und Betriebsrentner aber nicht ersatzlos gestrichen. Er wird zunächst in einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag umgewandelt und dann ebenfalls schrittweise abgeschmolzen. Dieser Zuschlag soll für Versorgungsbezieher, deren Leistungen bis 2005 erstmals gezahlt werden, 900 Euro betragen (siehe Anlage 5).

Der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro gilt nur für aktive Arbeitnehmer.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung nach dem neuen Recht wird vom Finanzamt automatisch eine so genannte Günstigerprüfung durchgeführt: Das Finanzamt führt also Vergleichsrechnungen durch, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach altem oder nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Allerdings wird bei der Anwendung des alten Rechts der Höchstbetrag für den Vorwegabzug bis zum Jahr 2019 auf 300 Euro verringert. Entsprechend sinkt auch die Bedeutung der Günstigerprüfung (siehe Anlage 3).

4.3 Die zunehmende Besteuerung der Renten

Pflichtversicherte können nach dem AltEinkG einen zunehmenden Anteil ihrer Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Diesen verbesserten Steuerabzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen steht eine zunehmende Besteuerung de Rente gegenüber.

Anlage 2 schlüsselt diesen Sachverhalt im Detail auf. Wer vor dem 1.1.2005 bereits eine Rente bezog, gilt als so genannter Bestandsrentner. Der steuerfreie Teil seiner Rente beträgt 50 Prozent. Dieser wird als Betrag – und nicht als Prozentsatz – zeitlebens festgeschrieben. Die anderen 50 Prozent sind steuerpflichtig.
Für Pflichtversicherte, die später in Rente gehen, nimmt der zu versteuernde Teil der Rente mit jedem Jahr um zwei Prozent zu. Wer also 2010 in Rente geht, hat 60 Prozent seiner Rente zu versteuern. Wer 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner Rente versteuern. Und ab den Jahrgängen 2040 ist die volle Rente steuerpflichtig. Da der steuerfreie Teil der Rente betragsmäßig und nicht prozentual festgeschrieben wird, unterliegen alle Rentenerhöhungen der Besteuerung.

Anbei zwei Rechenbeispiele für die Besteuerung von Bestandsrentnern und für die Besteuerung späterer Rentenjahrgänge:

Die Besteuerung von Bestandsrentnern

Beispiel:
Rentenhöhe vor dem 1.1.2005: 12.000 Euro / Jahr
steuerfreier Anteil: 12.000 Euro * 50 Prozent = 6.000 Euro
steuerpflichtiger Anteil: 6.000 Euro

Die Besteuerung späterer Rentenjahrgänge2)N. Brall, Die Neuregelung der Rentenbesteuerung, VDR, Pressekontaktseminar 2004, am 4. und 5. Mai in Wernigerode, S. 7.

Ein Pflichtversicherter geht am 1. Januar 2005 mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro in den Ruhestand. Jeweils zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 soll eine Rentenerhöhung von
2 Prozent erfolgen. Damit steigt die Rente zum 1. Juli 2005 auf 1.020 Euro und zum 1. Juli 2006 auf 1.040,40 Euro.

Persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2005:  
1.000 Euro / Monat * 6 Monate (Januar bis Juni 2005): 6.000 Euro
1.020 Euro / Monat * 6 Monate (Juli bis Dezember 2005): 6.120 Euro
Jahresbetrag der Rente im Jahr 2005: 12.120 Euro
davon 50 Prozent 6.060 Euro
persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2005 6.060 Euro
   
Persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren:  
1.020 Euro / Monat * 6 Monate (Januar bis Juli 2006): 6.120 Euro
1.040,40 Euro * 6 Monate (Juli bis Dezember 2006): 6.242 Euro
Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: 12.362 Euro
davon 50 Prozent 6.181 Euro
persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006  
und in den Folgejahren: 6.181 Euro

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Fußnoten[+]


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