Die Aufwendungen zum Erwerb eines Rentenanspruchs in der Ansparphase werden einkommensteuerlich freigestellt, während die aus dem Anspruch resultierenden Renten – bis auf Freibeträge – in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen. Die nachgelagerte Besteuerung gemäß dem Alterseinkünftegesetz erfolgt seit 2005 schrittweise bis 2040. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Renten vollständig der Besteuerung.