Die Einzelheiten:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vor dem Jahr 2002 schon mehrfach mit der unterschiedlichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen beschäftigt. Zuletzt sah ein Leitender Oberstaatsanwalt a. D. den Gleichheitssatz im Sinne des Grundgesetzes bei der Besteuerung von Pensionen und Renten verletzt und klagte vor dem Finanzgericht Münster. Dieses setzte die Klage aus und legte sie mit dem Aktenzeichen 4 K 7821/97 E dem Bundesverfassungsgericht am 18. Oktober 1999 zur Entscheidung vor.
Am 6. März 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil 2 BvL 17/99 dann, dass die damals geltenden Bestimmungen zur unterschiedlichen Besteuerung von Pensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grundgesetz widersprechen, nämlich Artikel 3, Absatz 1, dem Gleichheitssatz: Pensionäre würden gegenüber Rentnern steuerlich benachteiligt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Besteuerung in Kraft zu setzen.
Der Bundesminister für Finanzen hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Sachverständigenkommission1)Der vollständige Name der Kommission lautet: „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“. etabliert. Ihre Aufgabe war es, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein neues Konzept für die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften zu entwickeln. Das Alterseinkünftegesetz basiert auf diesem Konzept.
Etwas ist daran schon erstaunlich: Die Bearbeitung der Eingabe des Finanzgerichts Münster durch das Bundesverfassungsgericht dauerte also nur knapp zweieinhalb Jahre.
Fußnoten