Die Sachverständigenkommission hat Teile der Vorsorgepauschale als steuerfreien Rentenzufluss gewertet. Der Gesetzgeber geht noch weiter: Zusätzlich betrachtet er auch den steuerfreien Grundfreibetrag als steuerfreien Rentenzufluss. Beides stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar: Beamte erhielten auch nach ihrer Kürzung immer eine höhere Vorsorgepauschale für alle Versicherungen, die sie Pflichtversicherten gemeinsam hatten (siehe auch Vorsorgepauschale-Nachteil). Und der in der Nacherwerbsphase gewährte Grundfreibetrag dient – ebenso wie der Grundfreibetrag in der Erwerbsphase – nur der Freistellung des jeweiligen aktuellen Existenzminimums. Zudem wurde er allen Steuerzahlern gewährt – und nicht nur Rentnern. Deshalb muss der Grundfreibetrag bei der Ermittlung des steuerfreien Rentenzuflusses außer Betracht bleiben.