Bundesfinanzhof – seltsam, seltsam

Bundesfinanzhof – seltsam, seltsam

Erschienen am Montag, 12. Dezember 2016

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das oberste Gericht für Steuern und Zölle. Am 6. April 2016 wies er eine Revisionsklage gegen die Besteuerung gemäß dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) unter dem Aktenzeichen X R 2/15 an das Finanzgericht zurück. Die Gründe:

Die Fehler des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) rechtfertigten keine verfassungsrechtliche Prüfung des beklagten Gesetzes. Das Urteil 2 BvL 17/99 sei im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es habe gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft. Daran seien der Kläger und der BFH gebunden.

Genauer gesagt liegt die Sache so: Wenn der BFH das Urteil 2 BvL 17/99 für verfassungswidrig, also für falsch erachtet, hat er keine Möglichkeit, das BVerfG anzurufen. Der BFH ist an das Urteil des BVerfG gebunden. Er kann aber das BVerfG anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass das AltEinkG verfassungswidrig ist. Von dieser Möglichkeit hat der BFH allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Die Berechnungen der Sachverständigenkommission (SVK) berücksichtigten keine steuerlich-finanziellen Nachteile der Pflichtversicherten. Das sei allerdings auch nicht Gegenstand des Kommissionsauftrags.
Da kennt der BFH wohl den Abschlussbericht der SVK nicht oder hat ein sehr schlechtes Gedächtnis. Die SVK hatte nämlich auch keinen Auftrag für ihre Konzeption der nachgelagerten Besteuerung.

Die Berechnungen der SVK würden nur die zukünftigen Zeiträume ab 2005 umfassen.
Ein Blick in den Abschlussbericht der SVK hätte den BFH eines Besseren belehren sollen.

Die Argumentation des BFH soll das BVerfG vor Revisionen schützen, die sich auf die steuerlich-finanziellen Nachteile der Pflichtversicherten und Rentner berufen. Der BFH verwies also die Revisionsklage an das Finanzgericht zurück. Dieses solle insbesondere die Möglichkeit der Doppelbesteuerung überprüfen.
Das dürfte allerdings nicht ganz leicht sein. Denn erstens gibt es nach Meinung des BFH wohl gar keine steuerlich-finanziellen Nachteile der Pflichtversicherten und Rentner. Und zweitens setzt die Ermittlung der Nachteile Grundkenntnisse der Mathematik voraus. Aber wie sagten schon die alten Römer: iudex non calculat.

Fest steht, dass das AltEinkG unter Berücksichtigung der real-existierenden Nachteile der Pflichtversicherten und Rentner gegen das Doppelbesteuerungsverbot des BVerfG verstößt.

Der BFH nimmt also billigend eine der Ursachen für die Altersarmut weiter Teile der Bevölkerung in Kauf.